Wo gehobelt wird, fallen Späne, so eine alte Bauernweisheit. Damit ist gemeint, dass nicht immer alles glatt läuft, sondern auch Fehler passieren können. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Verantwortung für entstandene Fehler damit nicht vom Kunden als gegeben hingenommen werden müssen, sondern als mangelhaft vom Kunden geltend gemacht werden können. 
Häufig besteht jedoch Unklarheit bei den Begriffen Gewährleistung und Garantie, die wir hier aufklären möchten.

Normen und Richtlinien

Die Gewährleistung (Mängelhaftung)

Allgemein gilt nach dem BGB, das Händler gesetztlich verpflichtet sind, jedem Kunden gem. §439 und 476 BGB auf Neuwaren 24 Monate und Gebrauchtwaren 12 Monate zu gewähren.

Im Baugewerbe gilt hingegen, dass nach VOB/B  für Werkleistungen bei Fertigstellung/Abnahme, die vertraglich wirksam vereinbart wurden, für die Leistungserbringung  eine gesetzliche 4-jährige Gewährleistungspflicht besteht. Für andere Leistungen, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, gelten unter Umständen nur 2 Jahre. Das bedeutet, der Kunde hat das Recht auf Sach- und Rechtsmängel freie Leistung. Er kann innerhalb von 4 Jahren etwaige Mängel reklamieren und den Verursacher gesetzmäßig auffordern diese Mängel zu beseitigen. In diesem Zusammenhang kommt der vorherigen Information/ Aufklärung des Kunden und der abschließenden Dokumentation eine besondere Bedeutung zu. Jedes Gewerk ist demnach verpflichtet die kompletten Unterlagen (Bedienungsanleitungen, Schalt- und Verlegungspläne, Protokolle, Analysen als Nachweise…) dem Kunden spätestens bei der Abnahme der erbrachten Leistungen zu übergeben. Hierin besteht somit eine Bringschuld des ausführenden Gewerkes. Im Fall der Heizungswasseraufbereitung ergibt sich aus dem  Fehlen von Spülprotokollen, zertifizierten Analyseergebnissen… die Leistung als nicht dokumentiert, demzufolge gilt die Leistung als nicht erbracht. Im Ergebnis hat der Fachbetrieb dadurch häufig keine Garantieansprüche gegenüber den Herstellern bzw. seinen Zulieferern und kann nur auf Kulanz hoffen. Dabei ist auch zu beachten, dass ein Verschweigen einer fachlich notwendigen Leistung gegenüber dem Kunden als arglistig oder vorsätzlich im Schadensfall zu werten wäre und für verdeckte Mängel 10 Jahre Gewährleistungspflicht gelten.

Garantie

Grundsätzlich ist eine Garantiezusage eine freiwillige Zusage des Herstellers (Herstellergarantie) bzw. Händlers (Händlergarantie) gegenüber dem Kunden auf freiwilliger Basis ohne gesetzliche Verpflichtung .Üblicherweise werden Funktionsgarantien auf 1-2 Jahre bei ordnungsgemäßer Benutzung ausgesprochen. Verschleißteile sind hiervon in der Regel ausgeschlossen.

Die Garantie verringert keine Gewährleistungsverpflichtung und ersetzt diese auch nicht.

Häufig werden Herstellergarantien an bestimmte Voraussetzungen geknüpft wie z.B. regelmäßige Wartungen oder die Verwendung bestimmter Pflegeprodukte …

Dabei ist zu unterscheiden, ob das Produkt autark arbeitet oder wie bei einem Heizkessel oder sonstigem Wärmeerzeuger in eine Gesamtanlage aus vielen Komponenten eingebunden ist. Stellt ein Kesselhersteller z.B. deutlich höhere Anforderungen an die Heizungswasserqualität, so wirken sich diese Anforderungen auch auf alle anderen wasserberührenden Komponenten der Anlage aus. Der Fachhandwerker ist daher gut beraten die unvorhersehbaren und aus der vorgegebenen Wasserqualität ggf. resultierende Folgeprobleme oder gar Schäden, den Hersteller der diese Anforderungen stellt auch in die   Gewährleistung in der Gesamtanlage vertraglich einzubinden. Ansonsten übernimmt der Fachhandwerker allein die Haftung für die Mehraufwendungen und Auswirkungen der von einem Hersteller geforderten Wasserqualität die er selbst im Voraus in der Regel gar nicht abschätzen kann. Das kann gewährleistungs technisch ein Faß ohne Boden werden und der Hersteller zieht sich mit seiner produktbezogenen Garantie aus der Schußlinie.

Hinweis: Je weiter man sich durch die Wasseraufbereitung von der Rohwasserqualität entfernt umso aufwendiger und kostenintensiver wird es.

Hannemann gibt Garantieverlängerung auf 5 Jahre. Vertragspartner, die aktiv mit dem Hannemann-Konzept arbeiten, und entsprechend die Heizungswasserqualität als Qualitätsmerkmal in ihren Kundenanlagen setzen, profitieren von diesem Partner Deal, wodurch nicht zuletzt die Lücke zwischen Herstellergarantien (1-2 J.) und der gesetzlichen Gewährleistungsfrist (4 J. ) am Bau geschlossen wird.

Dabei bilden die Kontrollanalyse (6-8 Wochen nach Inbetriebnahme) und das Betriebsprotokoll die elementare Grundlage für eine wirksame Garantievereinbarung.

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